Herrschaft eines toten Geistes

Zur geschichtlichen Entwicklung der Finanzspekulation und den Lebensbedingungen eines freien Geisteslebens

Wir verschenken Geld und lassen uns Geld schenken. Jeder von uns macht das, jeden Tag – und keiner weiß etwas davon. Auf solchen Schenkungen beruht aber das heutige Wirtschafts- und Finanzsystem. Wir werden zu ihnen von einer Rechtsinstitution gezwungen, die keine Grundlage im Rechtsempfinden der heute lebenden Menschen hat, sondern in einem Geist wurzelt, der schon seit vielen hundert Jahren tot ist. Das kaschieren wir mit Begriffen, die moderner klingen als es die archaische Wirklichkeit unseres Handelns ist. Im Schatten unseres Bewusstseins kann sich so ein Geistesleben von unseren Zwangs-Schenkungen ernähren, das gegen die Entwicklung der Menschheit arbeitet – das Gegenbild des freien Geisteslebens.

Im Folgenden will ich jene Zwangs-Schenkung in unserem alltäglichen Verkehr lokalisieren, indem ich die Rechtsinstitution, der sie entspringt, in ihrer geschichtlichen Entwicklung nachzeichne und so zur Anschauung bringe. Im Anschluss daran werde ich fragen, was die Zwangs-Finanzierung des Geisteslebens für Folgen für das Geistesleben einerseits und für seine Ernährer andererseits hat und wie demgegenüber eine zeitgemäße Finanzierung aussehen könnte. Gelegentlich werde ich auch Rudolf Steiner zitieren, dessen Geschichtsbetrachtungen im Zusammenhang mit seiner Idee einer sozialen Dreigliederung den Anstoß für diese Arbeit gegeben haben.

Die Gewalt des Vaters

Der pater familias im alten Rom übte vermöge seiner potestas (Kraft) die Herrschaft über Menschen, Land und alle beweglichen Sachen aus, kurz über alles, das sich innerhalb einer bestimmten Grenze befand. Es gab also keinen Unterschied zwischen der Herrschaft über Personen und der Herrschaft über Sachen, beides hieß zunächst einfach manus (Hand). Und was in der Hand des pater familias war, das nannte er familia, zur Familie gehörten also auch die leblosen Güter.[1] Gemäß der Art, wie der Römer die Natur der von ihm beherrschten Dinge verstand, unterschied er dann allmählich innerhalb von diesem allgemeinen Begriff der Herrschaft drei Teilbegriffe. In den Pandekten[2] heißt es daher: »Potestas hat mehrere Bedeutungen: Für den magistratus ist sie imperium, auf die Kinder angewendet, ist sie patria potestas, und in Bezug auf die Sklaven ist sie dominium .«[3]

Diese Differenzierung des Machtbegriffes hat sich erst allmählich herausgebildet. Ursprünglich gab es keinen Unterschied zwischen Angehörigen und Sklaven. Die Patriarchen verkauften ihre Kinder, und kauften wiederum die Kinder von anderen, die sie dann als ihre wirklichen Verwandten betrachteten. Was sie alle verband, das war der Vater, und der war überall, bis zu dem Ort, an dem ein anderer Vater war. Das bestimmte dann gewissermaßen die Grenzen eines »Grundstücks«. Innerhalb dieser Grenzen war der pater familias zugleich Richter der Menschen. Wenn ihm danach war, konnte er die Menschen, die sich innerhalb seines Machtbereiches befanden, töten, denn diese Menschen gehörten zu ihm nicht anders als eines seiner Körperteile zu ihm gehörte. Was die Bewohner des Bodens erarbeiteten, das ging unmittelbar in das dominium ihres pater familias über. Auch der Sohn wurde erst frei, wenn der Vater starb; und erst dann konnte er für sich selbst Sachen erwerben.[4]

Die Vorstellung, dass der Patriarch über den Boden herrschte, macht also keinen Sinn. Für unseren modernen Geist mag sie einen gewissen Geschmack haben, mit der Wirklichkeit hat sie nichts zu tun. Der pater familias herrschte über Menschen, und Menschen leben nun mal auf dem Boden. Wenn man von diesem Machtverhältnis abstrahiert, kann man sagen, der Boden gehörte ihm, aber diese Abstraktion enthält im Grunde genommen auch heute keine Wirklichkeit. Das Reale ist auch heute etwas anderes.

Innerhalb des Machtbereiches des pater familias hatte das ius civile, das Zivilgesetz, keine Geltung. Das Gesetz regelte nicht den Verkehr zwischen Individuen, sondern den Verkehr zwischen den Patriarchen. Gerade das Zwölf-Tafel-Gesetz, in das gerne ein individualistischer Impuls hinein-projiziert wird, offenbart die Exklusivität des römischen Rechts: werden dort doch im wesentlichen Fragen geregelt, die unmittelbar nur einen zum Eigenerwerb fähigen Menschen betreffen, und das war eben ausschließlich der Patriarch. Die wenigen Stellen, an denen von Angehörigen und Sklaven die Rede ist, bestätigen außerdem, dass beide unter das Sachenrecht fallen und dass ein Sklave sogar nicht einmal für schuldfähig erachtet wurde.

Die Verfügungsgewalt eines dominus (Hausherr, d.i. der pater familias) über sein dominium erfuhr durch das römische Recht zwar gewisse Einschränkungen; aber im wesentlichen in Bezug auf die Rechte der anderen Hausherrschaften. Auf Grund des Gesetzes musste ein Hausherr z.B. die Durchquerung seines Landes erlauben, durfte das Gemüse seines Nachbarn nicht verhexen usw. Sein Verhältnis zu den Menschen, die auf dem Boden wohnten, blieb davon unberührt. Und in diesem Verhältnis waren die Menschen wie die unselbständigen Glieder des Hausherren. Der Patriarch war gewissermaßen der Kopf eines Organismus und lenkte dessen Geschicke, während Kinder und Sklaven den selben mit Nährstoffen versorgten. Für diesen Organismus galten die Rechte, nicht für die Menschen, die seine Teile waren. Die Staatsgewalt in Rom hatte also eine Grenze in der Sippe. Was hinter dieser Grenze lag, ging sie nichts an. Gegenüber dem Staat und anderen Sippen hieß diese Grenze dominium.

Der Staat im Staat entsteht

Bei den germanischen Völkern hatten sich zunächst ganz andere Verhältnisse entwickelt als in Rom. Ihre Führer, die Fürsten, wurden von jeher gewählt. Das geschah auf dem jährlichen Dingfest. Das Dingfest war nicht bloß ein kultisches Fest, sondern auch das Gericht. Bei diesem Gericht hatte zwar ein Fürst den Vorsitz, die Urteilsfindung oblag aber dem anwesenden Volk.[5]

Ein dominium im Sinne von Herrschaft gab es bei den Germanen nicht. Und so hatten sich auch in Bezug auf den Umgang mit Grund und Boden ganz andere Verhältnisse herausgebildet. Wohl aufgrund der ständigen Überfälle war eine Arbeitsteilung entstanden, durch die die einen Bauern, die anderen Krieger wurden. Die Bauern ernährten die Krieger dafür, dass diese für sie kämpften. Die »Abgaben« der Bauern waren also nicht durch eine Herrschaft der Krieger begründet, sondern Teil eines Leistungstausches. Noch im Schwabenspiegel, ein Gesetzbuch, das erst 1275 entstanden ist und damit zu einer Zeit, als die Verträge bereits gebrochen wurden, klingt dieses Verständnis des Verhältnisses von Kriegern und Bauern nach: »wir soln den herren dar umbe dienen, daz sie uns beschirmen. Beschirment sie uns nit, so sin wir in nit dienestes schuldig nach rechte.«

»Diese Verhältnisse hörten ... dadurch auf, dass allmählich Gewisse Rechte, die die einzelnen hatten ... übertragen wurden auf einzelne Fürsten, was durchaus nicht ein wirtschaftlicher, sondern ein politischer Vorgang war. [ ... ] Mit der Übertragung der Rechte wurde auch dasjenige übertragen, was zum Schutze da war von Grund und Boden. Es wurde dann dem Fürsten notwendig, die Heere zu halten. Dafür musste er natürlich eine Abgabe fordern. Es kam allmählich dasjenige, was uns heute so schwer aufliegt, die Systematisierung des Steuerwesens. Die kam hinzu zu dem anderen, aber das andere blieb kurioserweise! Es verlor seinen Sinn, denn derjenige, der jetzt der Großgrundbesitzer war, der brauchte nichts mehr auszugeben zum Schutz von Grund und Boden, dafür war jetzt der Territorialfürst oder der Staat da. Die Grundrente blieb aber doch. Und sie ging allmählich mit dem neuen Wirtschaftsleben über in die gewöhnliche Warenzirkulation. Dadurch, dass der Zusammenhang zwischen Grundrente und Grund und Boden den Sinn verlor, konnte die Grundrente zu einem Gewinnobjekt gemacht werden. Es ist der reine Unsinn, der da Realität geworden ist. Es ist etwas im Zirkulationsprozess der Werte drinnen, das im Grunde genommen seinen Sinn vollständig verloren hat, mit dem aber doch heute gehandelt wird wie mit einer Ware.«[6]

Obwohl sie also ihren Teil der Vereinbarung nicht mehr erfüllten, beanspruchten die ehemaligen Krieger weiterhin die »Gegenleistung« der Bauern. Möglich wurde ihnen das dadurch, dass das Recht zu einem Gelehrtenrecht geworden und die Gerichtsbarkeit an die neuen Herren übergegangen war. Die Gelehrten schauten in die Hinterlassenschaften der Römer und fanden, dass die Gegenwart da gut hineinpasste, wenn man die Verhältnisse nun so interpretierte, als ob sie selbst ein dominium directum (Obereigentum), ihre Untertanen dagegen im besten Fall ein dominium utile (Nutzungseigentum) hätten. Die »Gemeinschaft« von Grundherr und Grundholden benannten sie nach dem römischen Vorbild familia. So wurde gegen Ende des Hochmittelalters[7] eingerichtet, was bei den Germanen noch undenkbar gewesen war: die Grundherrschaft[8] als Identität von Herrschaft über Sachen und Herrschaft über Menschen.

Der Grundherr erhob überall Anspruch auf den Arbeitsertrag der Menschen. Zu der Abgabe für die Bodennutzung kamen mittels Bannrecht Abgaben für die Nutzung von Mühle, Ofen und anderen Produktionsmitteln hinzu, ebenso für das Recht zu fischen oder zu jagen. Wer das Eigentum an dem Boden hatte, der hatte damit also auch das Eigentum an den Waren, die auf dem Boden produziert wurden. Nicht selten vereinigten sich überdies in der Person des Grundbesitzers geistiges Oberhaupt und weltlicher Richter. Hinzu kommt außerdem noch, dass viele Grundherren Immunität erhielten, was bedeutet, dass die auf dem betreffenden Grundstück lebenden und arbeitenden Menschen dann nicht mehr dem König, sondern nur noch ihrem Grundherren verantwortlich waren und an diesen auch alle sonstigen Steuern abführen mussten.

Die Grundherrschaften hatten also in jeder Hinsicht den Charakter kleiner Monarchien, und die mittelalterliche Grundherrschaft war eine Art Staat im Staat. An beide Staaten mussten die Menschen Abgaben bezahlen, und zwar so viel, dass sie kaum überleben konnten. Der Staat im Staat brauchte dabei den Widerstand seiner »Bürger« nicht zu fürchten, denn als die militärische Gewalt von den ehemaligen Kriegern auf die Territorialfürsten übergegangen war und die Abgaben an die nun arbeitslos gewordenen Krieger, wie Rudolf Steiner bemerkt, dadurch ihren Sinn verloren, da geschah etwas Merkwürdiges: Die Gewalt ging nicht nur auf die Fürsten über, sondern richtete sich dann gegen die, die den Boden bewirtschafteten. Aus dem Schutz der Bauern wurde der Schutz der Grundherren vor den Bauern.[9]

Die vornehmliche Aufgabe der Territorialfürsten war es, die Ansprüche der oft geistlichen Grundherren gegen ihre Untertanen durchzusetzen. Das war gerade die Zeit, als der Territorialstaat sich allmählich bildete, und so wurde bei der Entstehung des modernen Territorialstaates in die Staatsverfassung eine zweite, die grundherrliche Verfassung, mit hineingezogen.

Der Beginn der Spekulation

Im Hochmittelalter war die Grundherrschaft nicht bloß eine abstrakte Zuordnung des Bodens zu einer Person, sondern, für jeden sichtbar, zugleich deren tatsächliche Gewalt über den Boden und die darauf lebenden und arbeitenden Menschen. Als sich im späten Mittelalter mit der Weiterentwicklung der arbeitsteiligen Produktion das Zentrum des Lebens vom Land in die Städte verlagerte, da gaben viele Grundherren die Nutzung ihres Landes auf und zogen in die Städte, ohne dabei jedoch die Herrschaft über ihr Land abzutreten. Ihr Eigentum an Grund und Boden wurde abstrakt. Die Herren brauchten das Land nicht mehr selbst zu nutzen, während die, die es nutzten, ihren Herren den Ertrag ihrer Arbeit schuldeten.

Begünstigt wurde die Entwicklung dieser abstrakten Zuordnung des Bodens zu einem Herrn dadurch, dass mit der Arbeitsteilung auch die Geldwirtschaft wuchs. Die Grundherren konnten jetzt sowohl die Leitung der Arbeit auf ihren Ländereien als auch den Verkauf der Waren Stellvertretern gegen eine Pacht überlassen und ihre eigene Tätigkeit ganz darauf beschränken zu konsumieren: die zunehmende Verbreitung der bequemeren Rentengrundherrschaft markiert den Beginn der Neuzeit.

Jetzt setzte die umgekehrte Bewegung ein. Händler, die in der Stadt zu Geld gekommen waren, wussten oft nicht, wohin mit dem vielen Geld, und erwarben daher von den Grundherren die mit Bannrechten, Richterämtern und Steuereinnahmen verbundenen Grundstücke auf dem Land als Kapitalanlage. Und so ging die altrömische Familien-Verfassung selbst in die Warenzirkulation über.

Seitdem zirkuliert im Warenkreislauf die uralte römische Familien-Verfassung mit, die noch kein Individuum kennt und daher noch kein Recht in unserem Sinn. Wer Boden erobert, erbt oder kauft, der ermöglicht sich ein Verhältnis zu anderen Menschen gemäß dieser Verfassung, der bringt, so Rudolf Steiner, »andere Menschen, die zu ihrem Lebensunterhalt von ihm zur Arbeit auf diesem Grundstück angestellt werden oder die darauf wohnen müssen, in Abhängigkeit von sich.«[10]

Die Grundherrschaft heute

Mit dem Eigentum an Grund und Boden und an anderen Produktionsmitteln ist in unserem Recht etwas eingeschlossen, das gar nicht rechtlich gedacht ist, das da, wo es angewendet wird, das Recht, in dem es enthalten ist, aufhebt. Es ist die Macht, Rechte zu vergeben, sowie die Macht, die Tätigkeit anderer Menschen zu bestimmen, als auch die Macht, sich selbst eine rein geistige Betätigung zu finanzieren – eine umfassende Herrschaft über alle drei Bereiche des menschlichen Lebens also. Das Eigentum an Boden und Produktionsmitteln hat somit selbst Verfassungscharakter; auf seiner Grundlage entstehen die Konzerne als Staaten im Staate. Die Macht der Konzerne gründet sich auf den Eigentumsschutz, darauf, dass der Staat nicht die Rechte der Menschen schützt, sondern das Unrechtsverhältnis, in das der Arbeitgeber durch das Eigentum an Boden und Produktionsmitteln zu den Menschen kommt, die auf dem Boden oder an den Produktionsmitteln arbeiten – die durch diesen Schutz des Staates dann aber eben nicht für die Gemeinschaft arbeiten, sondern für ihren dominus.

Auf die eine oder andere Art leistet jeder von uns Abgaben an seinen dominus. Die Miete z.B. ist als solche keine Bezahlung für eine Ware, sondern eine tradierte Nutzungsabgabe. In Form von Miete oder Pacht fließt ein Teil des Ertrags unserer Arbeit an Menschen, die dadurch ein leistungsloses Einkommen haben, von der Arbeit freigestellt sind und sich somit anderen Dingen widmen können, z.B. der Pflege des geistigen und kulturellen Lebens. Ihre Herrschaft ist also eine Rentengrundherrschaft.

Wo der Boden Produktionsmittel ist, da besteht neben der Rentengrundherrschaft aber auch die andere, noch ältere Form der Grundherrschaft weiter, bei der das Geld noch nicht die Beziehung zwischen dominus und servi abstrakt gemacht hat, sondern bei der die Untergebenen die Waren, die sie produziert haben, nach wie vor bei ihrem Herrn abgeben müssen. In dieser Form sind die Abgaben nicht so leicht als solche zu erkennen, weil sie da, wie Rudolf Steiner sagt, »kaschiert« sind. Wer sich nämlich Eigentümer des Bodens oder der Produktionsmittel nennen darf, auf dem oder mit denen gearbeitet wird, der interpretiert sein Verhältnis zu den arbeitenden Menschen so, als ob die Waren, die diese produzieren, ihm gehören und er ihnen aus dem Gegenwert der Waren einen Lohn bezahlt, sobald er die Waren verkauft hat. Aufgrund seines Eigentumstitels beansprucht er also die Erträge anderer Leute Arbeit für sich. Die Wahrheit ist aber, dass die Arbeiter ihn, den angeblichen Arbeitgeber, bezahlen, indem sie ihm nämlich die Waren geben, die sie produziert haben. Nur bezahlen sie viel zu viel. Denn dadurch, dass der dominus Gewalt über die Menschen bekommen hat, muss er keine entsprechende Gegenleistung erbringen. Er kauft den Arbeitern jetzt nicht die Waren, sondern ihre Arbeitskraft ab, und zwar aus dem Erlös der Waren, die die Arbeiter hergestellt haben.[11]

Etwas schwieriger ist eine letzte Form der Manipulation des Leistungsverhältnisses durch das römisch-mittelalterliche Gespenst zu fassen. Wenn sich zum Beispiel ein Förster und ein Landwirt gegenüberstehen, und der Landwirt braucht Holz, dann ist er dadurch zwar von dem Förster abhängig, obwohl der Förster für das Wachsen der Bäume weniger geleistet hat als der Landwirt für das Wachsen des Getreides. Der Förster hat aber eben das Verfügungsrecht über den Wald. In den Preis, den der Förster für das Holz verlangt, fließt jetzt eher das Verfügungsrecht an dem Boden ein, während beim Landwirt der Preis schon mehr durch dessen Leistung gedeckt ist. Es findet ein Tausch von Ware gegen Recht statt.[12]

Das Missverhältnis, das sich zwischen Förster und Landwirt mit Notwendigkeit einstellt, ist gleichsam das Urbild für die Institution des Eigentums an Grund und Boden nach geltendem Recht. Im Nationalökonomischen Kurs fasst Rudolf Steiner dieses wie folgt: »... unter dem Einfluss von solchen Rechts- und Machtverhältnissen geschieht fortwährend das, dass der Betreffende, der das freie Verfügungsrecht über den Grund und Boden hat, sich selber besser abfindet, als er die anderen abfindet, welche er zur Arbeit heranzieht, welche ihm die Erzeugnisse durch Arbeit liefern. Ich rede jetzt also nicht von der Arbeit, sondern von dem Erzeugnis der Arbeit. Denn diese Erzeugnisse der Arbeit sind es, die in Betracht kommen. Es muss ihm mehr abgeliefert werden – das ist ja nur die Fortsetzung seines Eroberungs-, seines Rechtsverhältnisses –, es muss ihm mehr abgeliefert werden, als er den anderen gibt. Was ist denn dasjenige, was da mehr abgeliefert wird, als er den anderen gibt, was also das Preisverhältnis fälscht, was ist denn das? Ja, das ist ja nichts anderes als eine Zwangsschenkung. Sie haben also hier durchaus das Schenkungsverhältnis eintretend, nur eben, dass der Betreffende, der die Schenkung zu tun hat, sie nicht freiwillig tut, sondern dazu gezwungen wird. Es tritt eine Zwangsschenkung ein. Das ist dasjenige, was hier gegenüber dem Grund und Boden der Fall ist. Durch die Zwangsschenkung wird aber der Preis, den eigentlich die Produkte als Tauschpreis haben sollten, die auf dem Grund und Boden erzeugt werden, im Wesentlichen erhöht.«[13]

Der moderne Grundhold muss einen ersten Teil seiner Abgabe bezahlen, wenn er wohnt und Miete zahlt, einen zweiten, wenn er arbeitet und die Erträge seiner Arbeit dem Eigentümer der Produktionsmittel überlässt, und einen dritten, wenn er konsumiert und den Wert mitbezahlt, der für Eigentumsrechte im Preis der Waren mitberechnet ist. Überall ist der Boden dazwischen geschaltet, und über den Boden verschenkt er seine Leistung, anstatt sie zu tauschen.

Der lange Arm des Patriarchen

Ende des 19. Jahrhunderts machten sich einige so genannte Pandekten-Forscher daran, den Deutschen ein Gesetzbuch zu schaffen. In dieses Gesetzbuch nahmen sie das dominium unter dem Namen »Eigentum« auf. Wir erinnern uns, wie in den Pandekten, dem die Pandekten-Forscher das Gesetzbuch nachbildeten, das dominium definiert ist: »Macht hat mehrere Bedeutungen: Für den magistratus ist sie imperium, auf die Kinder angewendet, ist sie patria potestas, und in Bezug auf die Sklaven ist sie dominium.« Dieses Gesetzbuch regelt heute unsere Rechtsverhältnisse, es ist unser Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Eigentum ist nicht nur die sprachliche Übersetzung von dominium, sondern es steht für das römische dominium. Freilich: Wir haben mit dem römischen Recht auch Einschränkungen der Macht des pater familias übernommen. Obschon aber im Lauf der Entwicklung des römischen Reiches die Macht des Patriarchen allmählich etwas eingeschränkt wurde, wurde sie damit doch nicht in Frage gestellt. Vielmehr rechnet das Gesetz mit dem Patriarchat. Dem römischen Gesetz liegt immer die Macht des pater familias als geistige Wirklichkeit zugrunde. Darum konserviert gerade das, was im römischen Recht sozial gedacht war, diesen alten Geist in unsere Zeit hinein, wo es in unser Recht übernommen wird.

Die Römer abstrahierten zum ersten Mal das Recht von Rasse und Volk und würdigten es als solches. Das war ohne Zweifel ein Fortschritt. In Rom konnte dadurch prinzipiell »jeder Mensch« die gleichen Rechte haben. Nur bedeutet Mensch in diesem Zusammenhang eben nicht Individuum. Das Geltendmachen der Individualität ist eine Erscheinung der Neuzeit. Das römische Recht rechnet mit der Sippe, so wie wir in unserem Rechtsempfinden mit der menschlichen Individualität rechnen.

Das Eigentum ist das, woran das Recht stößt, worin es seine Grenze hat. Nichts anderes drückt sich in dem Paragraphen 903 unseres BGB aus, wenn es heißt: »Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.« Damit weist das Gesetz über sich hinaus auf die Sphäre hin, in der der Gesetzgeber nichts mehr verloren hat, weil dort die Freiheit herrschen soll. Indem nun aber Eigentum mit dem römisch-mittelalterlichen dominium gleich gesetzt wird, ist es nicht die Sphäre der menschlichen Individualität, die das Recht in seine Schranken weist. Nicht an dem Individuum prallt das Gesetz hier ab, sondern an einer nach dem Vorbild der römischen Familienherrschaft geordneten Gruppe von Menschen. Das ist der Unterbau unseres »freiheitlichen« Gesetzes.

Mit dem Eigentum an Grund und Boden wurde die gegen das Recht abgeschlossene hierarchische Familienstruktur von dem Blut abstrahiert und zu einer Voraussetzung für unser Recht gemacht. Faktisch ist damit in unsere Verfassung eine zweite Verfassung eingeschlossen. Diese Verfassung steht im Widerspruch zur eigentlichen, sprengt sie von innen her. Sie bringt Menschen in eine Beziehung zueinander, die der von Patriarch und Sklaven entspricht.

Die Lebensbedingungen des freien Geisteslebens

Wer geistig arbeitet, der bedarf für die Befriedigung seiner körperlichen Bedürfnisse zunächst der Mehrarbeit der Menschen, die körperlich arbeiten. Er muss sich selbst die körperliche Arbeit ersparen können, die nötig ist, um das für ihn Lebensnotwendige zu erzeugen. Diese Arbeit muss dann ein anderer für ihn leisten.

Gegenwärtig kann sich ein Mensch dadurch die körperliche Arbeit ersparen, dass er sich in den Besitz irgendwelcher Eigentumsrechte bringt. Irgendjemand erbt zum Beispiel ein Grundstück, und das definiert dann das Verhältnis, in das die Leistung dieses Menschen zu der eines anderen Menschen gebracht wird.

Die Rollen- und Aufgabenverteilung wird also nicht von den Menschen selbst nach rationellen Gesichtspunkten eingerichtet, sondern die Menschen finden sich vielmehr in die Verhältnisse hineingestellt von etwas, das sich ihrem Bewusstsein entzieht. Das ist ein Automat. Und ob sich unser Zusammenleben noch zum Guten wenden lässt, das hängt allein davon ab, ob es uns gelingt, diesen Automaten durch den bewusst und aus freier Einsicht handelnden Menschen zu ersetzen.

Heute kommt der Geist anders in die Welt als vor 3000 Jahren. Er ist nicht mehr Sippen-Geist, sondern an die Individualität gebunden. Gleichzeitig sind die Herausforderungen, die die Menschheit zu meistern hat, heute ungleich größer. Wir müssen uns deshalb eine Frage stellen, die für die Römer irrelevant war: Wie bekommt die Menschheit die Ideen, die sie braucht, um ihre Herausforderungen zu meistern? Und da jede Idee heute eine individuell erarbeitete ist, ist diese Frage identisch mit jener anderen: Wovon muss es im Hinblick auf das größtmögliche Wohl aller Beteiligten abhängig gemacht werden, wer von der körperlichen Arbeit freigestellt und Begünstigter einer Schenkung wird?

Menschen, die kein Vertrauen in ihre Mitmenschen haben, glauben, die geistige Perversion, die gegenwärtig über die Medien in die Kinderzimmer schwappt, komme daher, dass man die Bedürfnisse der Menschen über die kulturelle Produktion entscheiden lässt und nicht irgendeine Autorität. Das ist ein Irrtum. Die Produktion jener beliebten deutschen Fernsehshow z.B., in der die Gesichter verunsicherter junger Frauen zur allgemeinen Belustigung umoperiert werden (»The Swan – Endlich schön«, Pro Sieben), muss wie alle derartigen Veranstaltungen aus Zwangsschenkungen finanziert werden, etwa aus dem »Mehrwert«, der aufgrund von Eigentumsrechten in die Warenpreise eingerechnet werden kann. Wenn wir vorher gefragt werden würden, ob wir das bezahlen wollen, dann würde das Geld für solche Perversionen niemals zusammenkommen.

Der Mensch, der zum Empfang einer Schenkung berechtigt ist, ist heute nicht mehr identisch mit dem Begünstigten eines wie auch immer gearteten Zwangsverhältnisses. Deshalb müssen wir den Geist, der sich auswirken soll, bewusst und willentlich hervorbringen. Das kann aber nur auf eine Art geschehen: Weil der Geist heute durch die freie Betätigung des Individuums in die Welt kommt, kann heute auch der zu Beschenkende nur durch die freie Anerkennung des schenkenden Individuums gefunden werden. Das ist die Hygiene, der sich das Geistesleben unterwerfen muss: Die Menschen, die das Geistesleben mit der Arbeit ihrer Hände ermöglichen, müssen gefragt werden, wen sie beschenken wollen, welchen Geist sie ernähren wollen. Echte Schenkungen müssen an die Stelle der Zwangsschenkungen treten.

Wer wirklich zum geistigen Arbeiter berufen ist, der braucht das Bewusstsein der Menschen nicht zu fürchten. Ein gesunder Geist wirkt nämlich befruchtend auf die Arbeit zurück und wird daher auch das Verständnis der arbeitenden Menschen finden. Nur ein unfruchtbarer Geist, der von den Menschen nicht gewollt wird, muss sich sein Dasein erzwingen, indem er das Leistungsverhältnis manipuliert.

Unser gegenwärtiges Geistesleben nimmt sich in einer Statistik für die Weltwirtschaft so aus: 2007 ist der Weizenpreis in der sogenannten Dritten Welt um 180 % gestiegen, während Fernseher, die in diesen Ländern oder aus Rohstoffen dieser Länder gefertigt werden, in Deutschland im gleichen Zeitraum um 14 % billiger wurden. Das bedeutet: Die Menschen, die den Blödsinn erzeugen müssen, der uns nicht einmal richtig unterhält, werden so schlecht bezahlt, dass sie hungern, wodurch wir uns den Blödsinn leisten können. Wenn hier nicht unser archaisches Eigentumsrecht in die Wirtschaft hineinspielen würde, dann würde sich dagegen das Umgekehrte einstellen: Weil die Menschen in der sogenannten Dritten Welt durch die gestiegenen Weizenpreise mehr Geld für ihre Arbeit nehmen müssen, würden die »Kulturprodukte« für den Westen teurer werden. Die Menschen in der Ersten Welt könnten sich die technischen Instrumente für ihre kulturellen Ausschweifungen dann nur leisten, wenn sie dafür ihre Fresserei etwas einschränken und etwas weniger schnell verfetten würden. Dies würde aber wiederum dazu führen, dass sie anfangen müssten, wählerisch in Bezug auf ihr Kultur- und Geistesleben zu werden.

Dass die Unterhaltung für uns nicht teurer, sondern immer billiger wird, liegt allein daran, dass der Staat die Beziehung zwischen Wirtschaftsleben und Geistesleben in das starre Skelett des toten römischen Geistes presst. Menschen aus der Ersten Welt fügen unter dem Schutz der militärischen Macht der so genannten »internationalen« Staatengemeinschaft Menschen aus der Dritten Welt in ihr dominium ein, indem sie Eigentum an Boden, Produktionsmitteln, Genen, Ideen usw. erwerben. Auf diese Weise werden wirtschaftliche Werte »veredelt«: Der Süden verhungert dafür, dass der Norden seelisch und geistig degeneriert.

Kulturperversion und Hunger haben dieselbe Wurzel: das Skelett der römischen familia. Aus dieser Wurzel kann nichts wachsen, das im Einklang mit den Entwicklungsgesetzen des heute lebenden Menschen steht. Jedes vermeintliche Wachstum aus dieser Wurzel ist in Wahrheit eine krebsartige Wucherung, die nur für einen oberflächlichen Betrachter zum Vorteil desjenigen ist, bei dem sich das Geschwulst gebildet hat. Wir müssen die Wurzel unseres Niedergangs ausreißen und an ihre Stelle ein Eigentum setzen, das mit dem Quell jeder weiteren Entwicklung der Menschheit rechnet: mit der geistigen Individualität des Menschen.

Konkret bedeutet das, unser Eigentum so einzurichten, dass das Eigentum an Grund und Boden oder Produktionsmitteln nicht mehr zugleich zu dem Empfang einer Schenkung berechtigt, dass man sich also z.B. aufgrund des Eigentums an einer Firma nicht mehr auch an dem Erlös der in dieser Firma produzierten Waren bedienen kann. Es bedeutet ferner, dass das Eigentum von der Befähigung des jeweiligen Anwärters auf ein solches Eigentum abhängig gemacht wird und dass dieses Recht in dem Fall, da eine solche Befähigung nicht mehr gegeben ist, kostenlos an einen Fähigen weitergegeben werden muss. Und für jeden Einzelnen bedeutet es schließlich, dass er das Geld, das er bisher an die Eigentümer irgendwelcher Rechte verschenken musste, dahin geben kann, wo er selbst eine produktive Verwendung sieht, so wie er umgekehrt auch sein Einkommen, wenn er sich selbst für ein Genie hält, davon abhängig macht, ob er Menschen findet, die ihn ebenfalls für ein Genie halten.

Es ist nicht notwendig, auf eine Initiative des Gesetzgebers zu warten, die ohnehin nie kommen wird. Es gibt nämlich Wege, das eigene Mietverhältnis, wie auch den eigenen Besitz, so umzuwandeln, dass einerseits Zahlungen wieder für Leistungen fließen und andererseits die Schenkgelder frei werden. Wer mit einem Eigentumsbegriff im Sinn der Dreigliederung ernst machen will, der sollte sich zunächst mit der Arbeitsweise des Mietshäuser Syndikat (siehe unten) vertraut machen. Ihr Modell ist im Unterschied zu anthroposophischen Initiativen auf diesem Gebiet nicht von Stiftungszwecken o.ä. abhängig und kann auch auf Produktionsmittel angewendet werden.

Initiativen zur Umsetzung eines zeitgemäßen Eigentumsrechts

Zweck von Mietshäuser Syndikat und Stiftung trias ist es, positive Aspekte von Eigentum an Grund und Boden, wie die freie Verfügungsgewalt des Bodennutzers, zu ermöglichen, und negative, wie die Erpressung durch jemanden, der den Boden nicht selber nutzt, dauerhaft auszuschalten.

Mietshäuser Syndikat

Das Syndikat wurde 1983 in Freiburg gegründet und umfasst mittlerweile 71 Hausprojekte in ganz Deutschland. Keine der Immobilien kann jemals wieder gekauft oder verkauft werden. Trotzdem haben die Bewohner das volle Eigentumsrecht. Das funktioniert so: Die Mieter eines Hauses wollen ihren Vermieter von der Last des Eigentums befreien. Dazu gründen Sie einen Hausverein. Der Hausverein gründet wiederum eine Hausbesitz-GmbH. An der Hausbesitz-GmbH beteiligt sich der Hausverein mit 12.400 Euro, das Syndikat mit 12.600 Euro. Das Syndikat ist der Verbund aller bereits bestehender Hausvereine, und an der Hausbesitz-GmbH sind die Mieter also von zwei Seiten her beteiligt: über den Hausverein und über das Syndikat. Die Hausbesitz-GmbH kauft jetzt das Haus. Das Geld dafür kommt zu einem Teil von der Bank, zu einem anderen Teil aus Direktkrediten von den bereits schuldenfreien Hausbesitz-GmbHs. Über die Miete, die meist bei 3 bis 4 Euro pro Quadratmeter und damit weit unter dem Mietspiegel liegt, wird der Kredit zurückbezahlt. Sobald der Kredit abbezahlt ist, zahlen die Mieter die Miete an sich selbst. Die Miete wird gewissermaßen frei und steht der Hausbesitz-GmbH als Kapital zur Verfügung. Idealerweise sollte dieses Kapital für die Instandhaltung des Hauses und die Finanzierung neuer Projekte verwendet werden. Innerhalb der GmbH sind die Stimmrechte so verteilt, dass der Hausverein die volle Entscheidungsgewalt hat – mit einer Ausnahme: Wenn er das Projekt verkaufen oder in anderer Weise kapitalisieren will, sperrt das Syndikat. Ein Eigentümer-Wechsel geschieht also nicht mehr durch Kauf, sondern dadurch, dass die Menschen eben ein- oder ausziehen. Einlagen können beim Auszug zurückverlangt werden, allerdings ohne Zinsen. Das Syndikat ist jederzeit offen für neue Projekte, die Beratung durch Architekten, Anwälte und andere Fachleute des Syndikats ist kostenlos, wenn das Projekt scheitert, sind keine Schulden entstanden.

www.syndikat.org

Stiftung trias

Die Stiftung trias nutzt das Erbbaurecht, mit dem das Gesetz die Möglichkeit bietet, das volle Eigentumsrecht an einem Haus von dem Eigentum an dem Boden, auf dem das Haus steht, zu trennen. Die Stiftung behält das Eigentum an dem Boden, vergibt aber das Eigentum an dem Haus gegen Zahlung eines sog. Erbbauzinses. Das Haus wird also nicht etwa gemietet, sondern geht für 99 Jahre in das Eigentum des Erbpächters über. Das »Vermögen«, das die Stiftung in Form des Bodens behält, sowie die Einnahmen aus den Erbbauzinsen, kann sie nur entsprechend ihres Stiftungszwecks verwenden, und das ist die Schaffung neuer Lebensräume für soziale und ökologische Projekte. Auf diese Weise wird der Boden dauerhaft dem Immobilienmarkt entzogen, und der Eigentümer des Hauses kann sich sicher sein, dass der Boden, auf dem sein Projekt ruht, nicht durch Spekulation ins Wanken kommt. Außerdem weiß er, dass seine Pacht nicht in irgendeinen Unfug, sondern ausschließlich in neue Projekte der gleichen Art investiert wird.

www.stiftung-trias.de

Weitere Initiativen:

Weitere Infos zum Thema: www.dreigliederung.de

Anmerkungen

  • [1] Rudolf von Jhering: Geist des römischen Rechts, Band II, Darmstadt 1954, S. 156.
  • [2] Von Justinian I 533 n. Chr. veröffentlichte Zusammenstellung des klassischen römischen Rechts und einflussreichstes römische Gesetzeswerk
  • [3] 3 Paulus: Digesten (= Pandekten), 50.16.215.
  • [4] Vgl. Paul Jörs/Wolfgang Kunkel: Römisches Privatrecht, Heidelberg 1949.
  • [5] Richard Schröder: Deutsche Rechtsgeschichte, Band I, Leipzig 1912, S. 1-16.
  • [6] Rudolf Steiner: Wie wirkt man für den Impuls der sozialen Dreigliederung? (GA 338), Dornach 1969, S. 172.
  • [7] Ich bin mir bewußt, dass ich mit dieser Zeitbestimmung von der verbreiteten Auffassung, wonach das selbe Phänomen wesentlich früher anzusetzen sei, abweiche.
  • [8] Die Grundherrschaft ist eine selbständige Erscheinung neben dem Lehnswesen und nicht mit diesem zu verwechseln.
  • [9]Thomas Simon: Grundherrschaft und Vogtei, Frankfurt am Main 1995.
  • [10] Rudolf Steiner: Die Kernpunkte der sozialen Frage (GA 23, tb 606), Dornach 1980, S. 58.
  • [11] Vgl. Rudolf Steiner: Die Kernpunkte der sozialen Frage (GA 23, tb 606), Dornach 1980, S. 77; s.a. ders.: Nationalökonomischer Kurs (GA 340, tb 731), Dornach 1996, S. 99.
  • [12] Vgl.: Rudolf Steiner: Na- tionalökonomischer Kurs, a.a.O., S. 99-103.
  • [13] Rudolf Steiner: Nationalökonomischer Kurs, a.a.O., S. 99


Erstmals Erschienen in die Drei 3/2009, bestellbar hier.


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